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Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag DEHOGA - Beherbergungsvertrag

Die Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer
Mit  guten Gründen darf im Gastgewerbe ein besonderes, von Gastlichkeit  geprägtes Verhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber erwartet  werden. Schließlich ist die Gastlichkeit entscheidender Bestandteil  einer jeden gastronomischen Leistung. Doch immer wieder wird dieses  Verhältnis getrübt durch Rechtsstreitigkeiten. In Vergessenheit gerät  häufig, dass die in allen Bereichen des Geschäftslebens geltenden Regeln  uneingeschränkt auch auf das Gastgewerbe Anwendung finden. Wohl aus  diesem Grunde besteht weit verbreitet die Ansicht, die Reservierung  eines Hotelzimmers sei eine Art „unverbindliche Voranfrage“, die zwar  den Hotelier verpflichte, vom Gast aber jederzeit sanktionslos  rückgängig gemacht werden könne. Um dem in dieser Frage bestehenden  Informationsbedürfnis Rechnung zu tragen und etwaige Missverständnisse  auszuräumen, sei nachfolgend ein kurzer, unverbindlicher Überblick zur  Frage der Nichtinanspruchnahme bzw. Absage reservierter Hotelzimmer  gegeben.

Der Beherbergungsvertrag
Der Beherbergungsvertrag  ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht  und mindestens eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder  Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmend –  mündliche oder schriftliche – Willenserklärungen, durch Angebot oder  Annahme zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu  wollen, nicht etwa als Aufforderung an den Hotelier zu verstehen, von  sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits  bereits ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sobald  die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt  ein verbindlicher Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den  Fall, dass die Parteien noch nicht sofort über alle wesentlichen  Vertragsbestandteile einer Vereinbarung getroffen haben. Denn die  vertragliche Einigung scheitert nicht daran, dass die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne Vertragspunkte  später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.
Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach §  535 BGB. Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der  Mietzeit zur Verfügung zu stellen. Der Gast hingegen ist zur Entrichtung  des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.
Der  Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere  Vertrag nach dem bürgerlichen Recht. Vorbehaltlich anderslautender  Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)  kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst  werden. Völlig unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung  besteht kein Recht auf „Stornierung“ einer Buchung. Das bestellte und  vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend §535 Satz BGB zu  bezahlen. Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre  des Gastes liegenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird.
Die  vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wir oftmals  unter der Bezeichnung „Stornogebühr“ geführt. Ist durch Vertrag oder  Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es  sich bei der „Stornogebühr“ nicht um eine Sanktion für die Abbestellung  eines Hotelzimmers. Die „Stornogebühr“ beziffert vielmehr die  vertraglich geschuldete Gegenleisung (Zimmerpreis) abzüglich der  ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallen Betriebskosten –  etwa für Bewirtung oder Zurverfügungstellung von Bettwäsche – hat sich  der Hotelier gemäß § 552 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu  lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach  den konkreten Umständen des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung wird der  Wert der ersparten Aufwendungen
  • bei Übernachtung (FeWo) mit pauschal 10 %
  • bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
  • bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
  • bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %
vom  Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des  Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.
Im Übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt.
Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des  Hotelzimmers einen Ersatzmieter zu suchen, besteht jedoch nicht.  Allerdings darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme  anderer Gäste verschließen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der  Betriebsort.

Quelle: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA), Bonn
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